Brücken in die Zukunft - Budget Sachsen
Überblick
Wer wird gefördert
Zuwendungsempfänger sind kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zusammenschlüsse sowie nicht-kommunale Träger von kommunalen Infrastruktureinrichtungen.
Was wird gefördert
Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen an der kommunalen Infrastruktur in folgenden Bereichen nach Maßgabe der jeweiligen Förderrichtlinien (in der jeweils geltenden Fassung):
a) Schulhausbau
b) Bau und Ausbau von Kindertagesstätten
c) Straßenbau
d) Öffentlicher Personennahverkehr
e) Wasserver- und Abwasserentsorgung
f) Gewässerschutz
g) Brachflächenrevitalisierung
h) Sportstätten
i) Verwaltungsgebäude und Sonderbauten im Sinne von § 2 Absatz 4 der
Sächsischen Bauordnung vom 28. Mai 2004 sowie Einrichtungen für soziale Zwecke gewährt.
Die maßgeblichen Förderrichtlinien gelten, soweit die VwV Investkraft keine ergänzenden und abweichenden Regelungen enthält.
Voraussetzungen
Zuwendungen werden nur gewährt,
- wenn die Maßnahme Teil eines bestätigten Investitionsplanes ist,
- wenn eine vollständige Abnahme der Maßnahme bis zum 31. Dezember 2020, in besonderen Ausnahmefällen bis zum 31. Dezember 2022 gesichert erscheint,
- Für Investitionen in bauliche Anlagen, soweit diese außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen (Ausnahmen: städtebaulich erwünschte Maßnahmen innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete; Maßnahmen für die eine Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde vorgelegt wird).
Für Maßnahmen nach Großbuchst. C Ziffer I Buchst. i werden Zuwendungen darüber hinaus nur gewährt, wenn
- die zuwendungsfähigen Ausgaben bei Antragstellung mindestens 10 000 EUR betragen,
- der Antragsteller Eigentümer des zur Förderung beantragten Objektes ist oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Vornahme der Investition beziehungsweise Erhaltungsmaßnahme berechtigt ist,
- die Maßnahmen unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen auch längerfristig nutzbar sind,
- diese nicht an Dritte weitergeleitet wird.
Eine Kumulierung der Förderung mit anderen Förderprogrammen ist möglich, soweit diese Bundesmittel, ggf. anteilig ausreichen.
Der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmebeginn gilt ab dem 1. Juli 2016 als erteilt.
Die Antragstellung ist ab Vorlage des bestätigten Investitionsplanes, voraussichtlich ab 01.09.2016 möglich.
Bewilligungen können ab dem 1. Januar 2017 erfolgen.
Konditionen
Ablauf/Verfahren
Zuständige Stelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der SAB einzureichen.
Rechtsgrundlagen/Infoblätter
- VwV Investkraft
- Sächsisches Investitionskraftstärkungsgesetz (SächsInvStärkG)
- Häufig gestellte Fragen zur VwV Investkraft
- Erlass gemäß Großbuchstabe E Nr. 2 VwV Investkraft zu Publizitätsmaßnahmen (Publizitätserlass) mit Anlage Bildwortmarke
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
- Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
Hinweis:
Weitere Informationen zur VwV Investkraft finden Sie auch auf den Internetseiten des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft unter:
https://www.smul.sachsen.de/foerderung/5800.htm
Maßgebliche Förderrichtlinien:
- Schulhausbau Förderrichtlinie SchulInfra vom 29. Juni 2015
- Bau und Ausbau von Kindertagesstätten Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung pauschalierter Fördermittel für Baumaßnahmen und Ausstattung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen vom 10. April 2012
- Straßenbau Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom 9. Dezember 2015
- Wasserver- und Abwasserentsorgung Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft vom 9. Dezember 2015
- Gewässerschutz Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz vom 31. Juli 2007
- Brachflächenrevitalisierung RL Brachflächenrevitalisierung vom 12. Mai 2015
- Sportstätten Sportförderrichtlinie vom 5. Mai 2009
- ÖPNV ÖPNV-Richtlinie
Formulare/Downloads
Laden Sie sich die benötigen Antragsunterlagen für Ihr Förderprogramm hier herunter. Alternativ können Sie die Formulare direkt online ausfüllen: Über die Speicherfunktion können Sie Ihren Antrag jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt weiterbearbeiten.
Nach den Bestimmungen der VwV Investkraft ist bei Antragstellung für Maßnahmen mit Gesamtausgaben bis 400 000 EUR ein einfaches Antragsverfahren zugelassen.
Ergänzung dieses Textes: „Für Vorhaben mit der Beteiligung der staatlichen baufachli,chen Verwaltung finden Sie nähere Informationen unter www.sib.sachsen.de/de/startseite .
Antrag
Bitte vergessen Sie nicht
den Ausdruck der beantragten und bestätigten Maßnahme aus dem elektronischen Verwaltungssystem zur VwV Investkraft und die gemeindewirtschaftliche Stellungnahme gem. Großbuchst. F Nr. 6 der VwV Investkraft Invk_Gemeindewirtschaftliche _Stellungnahme
63126 Ihren Antragsunterlagen beizufügen.
Grundschuldbestellung
- Grundschuldbestellung SMI
60600 - Grundschuldbestellung SMK
60100 - InvK_Grundschuld_SMS
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Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung
Datenschutzhinweise für Kunden / Interessenten (DSGVO)
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