Klima/2014 Programmteil B) IV. Anlagen und Infrastrukturelle Einrichtungen 3. Anlagen zur effizienten Wärme- und Kälteerzeugung sowie -versorgung inklusive Speicher und Verteilernetze

Finanziert aus Mitteln der Europäischen Union.
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Hinweis:

Die Förderung nach der RL Klimaschutz – RL Klima/2014 – ist für alle Programmteile der Förderrichtlinie ausgesetzt und eine Neuantragstellung derzeit nicht möglich.“

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Überblick

Die Zuwendung berechnet sich auf Basis der CO2-Minderung im angestrebten Sollzustand gegenüber dem Ausgangszustand. Die Zuwendungshöhe wird aus einem Betrag von 500 EUR pro Tonne CO2-Minderung pro Jahr multipliziert mit dem für diesen Vorhabensteil geltenden Faktor je Maßnahmenkomponente wie folgt berechnet:

Jährliche CO2-Minderung in t * 500 EUR/t * Faktor

Maßnahmenkomponente - Faktor

A Brennwertkessel - 1,5

B Anlagen zur Wärmerückgewinnung mit variablen Kältemittelvolumen (VRV-Systeme) - 3,5

C Anlagen zur Kälteerzeugung mit Sorptionskälte bzw. adiabater und freier Kühlung - 5

D Errichtung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) mit Nahwärmenetzen - 1

E Errichtung von KWK-Anlagen mit Thermischen Speichern - 2,5

Besteht das Vorhaben aus mehreren Maßnahmenkomponenten erfolgt die Zuordnung der jeweiligen CO2-Minderung gemäß den Kostenanteilen der jeweiligen Maßnahmenkomponenten.

Die maximale Förderhöhe beträgt 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei kommunalen Unternehmen kann sich aus beihilferechtlichen Vorschriften ein geringerer Fördersatz ergeben.

Projekte, die eine Zuwendungshöhe von 2.500 EUR unterschreiten, sind nicht förderfähig. Die Kosten für die Errichtung von KWK-Anlagen sind ebenfalls nicht förderfähig (Maßnahmenkomponenten D + E).

Hinweis: Investitionen in bauliche Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen, sind nicht zuwendungsfähig (Teil D Ziffer III.3 RL Klima/2014).

Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn für das Vorhaben eine Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde vorgelegt wird.

Ob die (geplante) bauliche Anlage in einem Überschwemmungsgebiet liegt, kann unter dem Link auf das Geoportal Sachsenatlas nachvollzogen werden.

Förderfähige Ausgaben sind insbesondere Sachausgaben, sofern sie unmittelbar durch die energetische Maßnahme oder zwingend notwendige Nebenarbeiten bedingt sind. Hierzu zählen:

  • technische und bauliche Anlagen der Kostengruppen 300,400 und 500 nach DIN 276;
  • bei Nahwärmenetzen sind auch Hausübergabestationen und Netzbestandteile umfasst, für die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Nahwärmenetzes ein verbindlicher Anschlussvertrag geschlossen wurde und für die kein Anschlusszwang besteht

Förderfähig sind darüber hinaus auch Planungsleistungen bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent der förderfähigen Sachausgaben.

Vorhaben aus diesem Programmteil dürfen mit Posteingang des Antrages bei der SAB auf eigenes Risiko begonnen werden.

Weitere Informationen zu den Programmdetails finden Sie in der Anlage zum Antrag.

Wer wird gefördert

Kommunale Gebietskörperschaften und deren Unternehmen, Verbandskörperschaften, gemeinnützige Organisationen sowie anerkannte Religionsgemeinschaften.

Was wird gefördert

Gefördert werden Einzelmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Anlagen zur effizienten Wärme- und Kälteerzeugung sowie -versorgung inklusive Speicher und Verteilnetze.

Formulare/Downloads

Erforderliche Unterlagen

Laden Sie sich die benötigen Antragsunterlagen für Ihr Förderprogramm hier herunter. Alternativ können Sie die Formulare direkt online ausfüllen: Über die Speicherfunktion können Sie Ihren Antrag jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt weiterbearbeiten.

Antrag

Allgemeine Unterlagen

Nur bei kommunalen Unternehmen:

  • Erklärung Antrag_kein Unternehmen in Schwierigkeiten
    61369
  • Unterlagen, welche die öffentliche Beteiligung belegen (bspw. Gesellschaftsvertrag, Registerauszug)
  • Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bzw. einer Kopie (Vorder- und Rückseite) der gesetzlichen Vertreter/der Verfügungsberechtigten
  • Sofern Förderung auf Grundlage der De-Minimis-Beihilfen bzw. DAWI-De-Minimis-Beihilfen beantragt wird:
  • De-minimis_Antrag_Erklärung
    60381
  • De-minimis-Regel_Informationsblatt
    60380 oder
  • Sofern Beihilfe als Umweltschutzbeihilfe gem. Art. 36 ff. AGVO beantragt wird:
    Kostenberechnung für Referenzanlage.
  • Bei Antragstellung durch Organisation:
    Nachweis der Gemeinnützigkeit

Fachliche Unterlagen

  • Kostenberechnung nach DIN 276 mit verifizierbaren Mengen- und Preisansätzen mit Vordruck SAENA SAE_203
  • Kostenangebote der Hauptkomponenten (sofern vorhanden)
  • Wirtschaftlichkeitsberechnung anhand der Kapitalwertmethode gemäß VDI-Richtlinie 6025 gemäß Vordruck der SAENA_204
  • Technische Datenblätter und ggf. deren Komponenten
  • Berechnung der jährlichen Kohlendioxid-Emission mit dem Vordruck der SAENA SAE_202

Abhängig von der beantragten Maßnahmenkomponente sind mit der Antragstellung weitere, fachliche Unterlagen einzureichen. Weitere Informationen hierzu können Sie dem Antragsvordruck entnehmen.

Abruf

Informationen zum Abruf der Mittel finden Sie im Zuwendungsbescheid unter dem Punkt "Mittelabruf".

zusätzlich für Maßnahmenkomponente A (Brennwertkessel):

Verwendungsnachweis

Gegebenenfalls werden in den einzelnen Verfahrensabschnitten weitere Unterlagen zur Prüfung und Bewertung des Projektes angefordert.

Kontakt

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Mo - Do: 8:00 - 18:00 Uhr, Fr: 8:00 - 15:00 Uhr

0351 4910 - 4910
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