Richtlinie Hochwasserschäden 2013 - Aufbauhilfen für Private, Vereine und Kirchen
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Überblick
Gefördert werden im Sinne eines nachhaltigen Wiederaufbaus Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung der Schadensursache bauliche Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) und Wege beschädigt oder zerstört wurden.
Gefördert werden auch Maßnahmen zum nachhaltigen Wiederaufbau an anderer Stelle.
Förderfähig sind Ausgaben zur Beseitigung von unmittelbaren Schäden
- an privaten Wohngebäuden,
- an sonstigen baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit des privaten Wohngebäudes erforderlich sind,
- an Gewerberäumen,
- an baulichen Anlagen und gemeinschaftlich genutzten Wegen von Vereinen und in Kleingartenanlagen.
Nicht zuwendungsfähig sind Schäden:
- an Camping-, Wochenend- und Zeltplätzen,
- an Aufschüttungen, Abgrabungen und Einfriedungen,
- an Garagen, Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und untergeordneten Nebenanlagen,
- in Gärten an Gewächshäusern, Schutzhütten, Brunnen, Spiel- und Freizeiteinrichtungen und Feuerstellen,
- in Gärten an anderen unbedeutenden Anlagen wie insbesondere Pergolen, Teppichstangen und Masten zur Brauchtumspflege,
- an Stützmauern von Gebäuden- und Grundstücken, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes oder landwirtschaftlicher Kulturen zwingend notwendig sind,
die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können.
Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist bei allen Schadensarten grundsätzlich keine zuwendungsfähige Ausgabe.
Wer wird gefördert
Natürliche Personen, Vereine, Träger klösterlicher Einrichtungen, Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Sinne von § 1 des Sächsischen Kirchensteuergesetzes sofern sie Eigentümer des geschädigten Objektes sind oder durch Rechtsvorschrift oder Vertrag zur Beseitigung des Schadens verpflichtet sind.
Was wird gefördert
Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung von unmittelbaren Schäden durch das Hochwasser 2013 oder wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation sowie Hangrutsch soweit sie unmittelbar durch das Hochwasser verursacht wurden.
Voraussetzungen
Voraussetzung für eine zügige Bearbeitung Ihres Antrages ist die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen. Die erforderlichen Unterlagen sind in der Vollständigkeitscheckliste Teil C aufgeführt. Als Orientierung für die richtige Befüllung der Antragsunterlagen steht Ihnen ein Musterantrag (PDF, 2 MB) inkl. der zugehörigen Ausgabenfeststellung (PDF, 1 MB) zur Verfügung.
Die Förderung setzt eine unverschuldete Notlage des Antragstellers voraus.
Diese liegt insbesondere nicht vor
- bei Schäden an Gebäuden, die ohne Genehmigung errichtet wurden,
- in der Regel bei Schäden an Gebäuden, die nach dem 20. Oktober 2004 in festgesetzten Überschwemmungsgebieten errichtet wurden, es sei denn, es handelte sich dabei um einen städtebaulich erwünschten Lückenschluss innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete und
- wenn der Antragsteller die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen unterlassen hat oder
- wenn der Antragsteller bei Eintritt des Schadensereignisses Maßnahmen der Selbsthilfe nicht ergriffen hat, die nach den Umständen Erfolg versprechend waren.
Schäden werden in der Regel ab einer Schadenshöhe von 5.000 EUR und bei Vereinen ab einem Betrag von 2.000 EUR berücksichtigt.
Die Förderung setzt eine Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung und eine Stellungnahme des zuständigen Landkreises oder der kreisfreien Stadt über die notwendigen Genehmigungen voraus.
Notwendige Ausgaben zur Beseitigung der Schäden sind in einem Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen darzustellen. Ein Sachverständiger ist insbesondere dann nicht unabhängig, wenn er in einer engen Geschäftsbeziehung zum Zuwendungsempfänger steht.
Konditionen
Ablauf/Verfahren
Zuständige Stelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der SAB einzureichen.
Frist/Dauer
Der Antrag muss bis zum 31. Dezember 2014 bei der SAB eingegangen sein.
Rechtsgrundlagen/Infoblätter
Formulare/Downloads
Antragstellung
- HW2013_PuV_Schadenshöhe
68023 - HW2013_Private_Vereine_ Kirchen_Bestätigung
68025 - HW2013_Liste der Antragsteller/ Mitgliederliste
68024 - Vollmacht für Förderverfahren (Zuschüsse)
60135 - nur für rechtsfähige Vereine: Anzeige eines Zeichnungsbefugten (Unterschriftenprobe)_ausschließlich Zuschuss
61547-1
Auszahlung
- HW2013_Auszahlungsunterlagen Teil C
61714 - HW2013_Auszahlungsantrag
68028 - HW2013_Belegliste_TeilC
68030